Verordnung zur Regelung des Parkens, des Campierens und anderen Formen von Übernachtungen

Die Verordnung unbefristet und regelt das Parken, Campieren sowie Übernachten in Ratschings.

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Veröffentlichungsdatum

18.05.2026

Beschreibung

Der Gemeinderat hat mit dem Beschluss Nr. 17 vom 23.04.2026 eine neue Verordnung verabschiedet, um das Parken und die Nutzung des öffentlichen Raums im Gemeindegebiet neu zu strukturieren.

Gegenstand und Zielsetzung

Mit dieser Verordnung soll das Parken von Fahrzeugen so geregelt werden, dass eine möglichst abwechselnde Nutzung der öffentlichen Stellplätze und Parkflächen gewährleistet wird. Gleichzeitig dient sie dazu, dem Entstehen von hygienisch-sanitären Missständen und einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die unrechtmäßige Nutzung des öffentlichen Grundes für Campieren und/oder Biwakieren vorzubeugen.

Parken von Fahrzeugen

Das Parken ist auf den in der Anlage A angeführten Stellplätzen und Parkflächen gemäß den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (Gesetzesvertretendes Dekret vom 30. April 1992, Nr. 285) erlaubt. Diese Bereiche werden künftig mit begründeter Anordnung entweder für kostenloses Parken, für kostenloses Parken mit Parkscheibe (mit einer höchstzulässigen Parkdauer) oder für kostenpflichtiges Parken ausgewiesen.

Verbot des Campierens

Das Campieren auf öffentlichem Grund ist verboten und lediglich auf den dafür von der Gastgewerbeordnung geregelten Campingplätzen oder Wohnmobilstellplätzen zulässig. Ein unerlaubtes Campieren liegt immer dann vor, wenn auch nur einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Ein Fahrzeug steht nicht nur mit den Rädern auf dem Boden, sondern nutzt z. B. Stütz- und Nivellierungselemente wie ausfahrbare Stützen, Podeste oder Unterlegkeile.
  • Ein Fahrzeug nimmt über sein eigenes Ausmaß hinaus Raum ein, indem z. B. Zeltelemente oder Markisen geöffnet werden oder Gegenstände wie Tische, Stühle, Behälter oder Gasflaschen in Fahrzeugnähe aufgestellt werden.
  • Ein Fahrzeug lässt Flüssigkeiten abfließen oder entsorgt organische Abfälle.
  • Es werden Zelte oder Gazebos aufgestellt bzw. mit Planen oder anderen Abdeckungen Unterkünfte geschaffen.

Verbot des Biwakierens

Das Biwakieren auf öffentlichem Grund ist ohne eine vorliegende Notsituation verboten. Als Biwakieren gilt das Nächtigen im Freien mit Schlafsäcken oder ähnlichen Behelfsmitteln. Die Bestimmungen der Gemeindebauordnung zum Abstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen bleiben hiervon unberührt.

Strafen und Konsequenzen

  • Verstöße gegen die Parkregelungen werden gemäß der Straßenverkehrsordnung geahndet.
  • Verstöße gegen das Campier- und Biwakverbot werden mit einer Verwaltungsstrafe von 300 Euro bis 900 Euro bestraft. Zudem muss der Zuwiderhandelnde das Fahrzeug, die Unterkunft und das Material unverzüglich selbständig entfernen, andernfalls erfolgt eine zwangsweise Entfernung auf Kosten des Betroffenen.
  • Die gewerbsmäßige Ausübung der Tätigkeiten „Camping“ oder „Wohnmobilstellplatz“ ohne die vorgesehene Erlaubnis wird nach dem Landesgesetz vom 14.12.1988, Nr. 58 geahndet.
  • Die widerrechtliche Entsorgung von Müll wird nach den in diesem Bereich geltenden Bestimmungen bestraft.

Geltungsbereich (Anlage A)

Das Verbot des wilden Campierens und anderer Formen von Übernachtungen gilt konkret für folgende Parkplätze in den einzelnen Fraktionen:

  • Fraktion Gasteig: Schulweg, Schule und Kindergarten sowie Angerweg.
  • Fraktion Stange: Rathaus, Schulzentrum und Sportzone.
  • Fraktion Mareit: Parkplatz Kirchdorf.
  • Fraktion Ridnaun: Vereinshaus, Ridnaun Dorf (Geschäft) und Kindergarten Maiern.
  • Fraktion Innerratschings: Bichl (Vereinshaus), Spielplatz und Sportplatz.
  • Fraktion Telfes: Obertelfes (alle Parkplätze) und Untertelfes (alle Parkplätze).
  • Fraktion Jaufental: Sankt Anton (Sportplatz) sowie Mittertal.

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Veröffentlichungsdatum

18.05.2026

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Zuletzt aktualisiert: 18.05.2026, 11:54 Uhr

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