GIS - Gemeindeimmobiliensteuer

Ab 1. Jänner 2014 ersetzt die Gemeindeimmobiliensteuer GIS die ehemalige IMU (imposta municipale unica...

Veröffentlichungsdatum:

01.01.2022

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4 Minuten

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Ab 1. Jänner 2014 ersetzt die Gemeindeimmobiliensteuer GIS die ehemalige IMU (imposta municipale unica - sie galt mit jeweils geänderten Bestimmungen für die Jahre 2012 und 2013) und die vormalige ICI (imposta comunale sugli immobili - sie galt bis 2011). Ab 2014 kann die Autonome Provinz Bozen die Gemeindesteuer autonom gesetzlich regeln, was der Südtiroler Landtag mit dem Erlass des Landesgesetzes Nr. 3 vom 23.04.2014 getan hat. 

Die Zahlung der GIS erfolgt wie bei der IMU in zwei jährlichen Raten mit Fälligkeiten am 16. Juni und 16. Dezember. Die Juni-Rate 2014 wurde anhand der Standardhebesätze laut Landesgesetz berechnet und von der Gemeinde an die Steuerpflichtigen mitgeteilt. Mit der Dezember-Rate 2014 wird der Ausgleich verrechnet, welcher sich durch die Anwendung der im September 2014 vom Gemeinderat festgelegten Hebesätze für 2014 ergibt.

 In der Gemeinderatsitzung vom 25.09.2014 wurde die GIS-Verordnung für das Jahr 2014 genehmigt. Diese neue Verordnung ist also ab dem 01.01.2014 gültig.

Allgemeine Informationen über die Gemeindeimmobiliensteuer GIS von der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol finden Sie hier

Unsere Informationen für den Steuerzahler zusammengefasst finden Sie Datei herunterladen: PDFhier   

Gemeindeverordnung über die Gemeindeimmobiliensteuer GIS, gültig ab 2014

Datei herunterladen: PDFTabellarische Zusammenfassung - GIS 2014 und 2015      

Datei herunterladen: PDFRichtwerte für Baugrundstücke (Gemeindeausschussbeschluss Nr. 605 vom 24.10.2012) 

Datei herunterladen: PDFRichtwerte für Baugrundstücke (Gemeindeausschussbeschluss Nr. 479 vom 23.09.2015)

Zum Onlinedienst der Gemeindeimmobiliensteuer GIS der Gemeinde Ratschings

Gesetzesquelle:  Landesgesetz Nr. 3 vom 23. April 2014

                         Landesgesetz Nr. 7 v. 26. September 2014 - Art. 2, Änderung des Landesgesetzes Nr. 3 vom 23. April 2014

                         Beschluss der Landesregierung Nr. 1181/2014 - Kriterien u.Regelung f. landwirtschaftl. zweckgebundene Gebäude

                         Datei herunterladen: PDFDekret des Landeshauptmannes Nr. 2366 vom 18.03.2015 - GIS Erklärung und Anleitung   

Landesgesetz Nr. 11 v. 25. September 2015 - Art. 18,  Änderung des LG Nr. 3 vom 23. April 2014 (in Kraft ab ab 30.9.2015 bzw ab 1.1.2016) 

Datei herunterladen: PDFOberirdische Parkplätze - Befreiung gem Art. 123 u Art. 124 LG 13/1997, gemäß GIS-Gesetz Art. 11 Abs. 1, Buchstabe h


Zahlung der Gemeindeimmobliensteuer GIS aus dem Ausland:

Die Gemeindeimmobliensteuer GIS kann nach wie vor nur unter Verwendung des Formulars F24 gezahlt werden. Dies ist im Ausland leider nicht möglich. Daher können Immobilieneigentümer die im Ausland leben den Betrag, welche sie auf den vorgedruckten F24 finden, einfach an folgende Bankkoordinaten überweisen und eine Kopie des Zahlungsbelegs an das Steueramt der Gemeinde Ratschings schicken.

Raiffeisenkasse Wipptal, Filiale Sterzing

IBAN: IT 84 T 08182 59110 000300320005

SWIFT- BIC: RZSBIT21054

Überweisungsgrund: GIS 2015

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Freiwillige Berichtigung  

Vergisst der Steuerzahler die Steuer innerhalb der Fälligkeit zu zahlen, so kann die freiwillige Berichtigung angewandt werden (Art. 13 des GvD 472/1997):

- Sprint Berichtigung: innerhalb 14 Tagen ab Einzahlungsfrist (17.12. - 31.12.) ist zusätzlich zur geschuldeten Steuer und den Zinsen eine Strafe von 0,1 % für jeden Tag der Verspätung einzuzahlen.

- Kurze Berichtigung: ab dem 15. Tag und bis zum 30. Tag ab der Einzahlungsfrist  (01.01. - 15.01.) ist zusätzlich zur geschuldeten Steuer und den Zinsen eine Strafe von 1,50 % einzuzahlen.

- Mittlere Berichtigung: ab dem 31. Tag und bis zum 90. Tag ab der Einzahlungsfrist (16.01. - 16.03.) ist zusätzlich zur geschuldeten Steuer und den Zinsen eine Strafe von 1,67 % einzuzahlen.

- Lange Berichtigung: ab dem 91. Tag und bis zum einem Jahr ab der Einzahlungsfrist/Unterlassung der Zahlung (17.03. - 15.12.) ist zusätzlich zur geschuldeten Steuer und den Zinsen eine Strafe von 3,75% (1/8 von 30%) einzuzahlen.

 Zinsen:  der gesetzliche Zinssatz beträgt: 

              Jahr 2014 -  1,0%,  Jahr 2015 - 0,5 %

              Bei der freiwiligen Berichtigung werden Strafen und Zinsen zur geschuldeten Steuer dazugezählt und mit demselben Steuerkodex eingezahlt.

Für die Berechnungen ist die Zuständige des Steueramtes behilflich.

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Zuletzt aktualisiert: 23.04.2024, 10:19 Uhr

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